Lösungsvorschläge

Ausnahmeregelung für Freie Software

  • Eine solche Regelung würde den Patentschutz de facto unwirksam machen.

  • Die Befürworter der Software-Patente wissen dies genau.

  • Es wird höchstens eine Ausnahmeregelung für nichtkommerzielle Software geben.

Dr. Springorum, Patentanwalt
  • Gründung einer "Schutzgemeinschaft Open-Source-Software e.V." mit folgenden Aufgaben:

    • Überwachung der Patentanmeldungen und -erteilungen
    • Dokumentation des Standes der Technik
    • Patent-Warnservice für Programmierer
    • Einsprüche gegen unberechtigte Patente
    • Aufklärung und Beratung der Mitglieder
      (Erfordert Ausnahme im Rechtsberatungsgesetz)
    • Finanzielle und rechtliche Hilfe für Mitglieder
      (Erfordert Ausnahme im Versicherungsaufsichtsgesetz)

  • Aufbau eines eigenen Patent-Pools

  • Gründung einer "Pool AG", die diesen Patent-Pool verwaltet und Kreuzlizensierungen mit anderen Patentinhabern durchführt
    (Erfordert Ausnahme im Kartellrecht)

  • Entsprechende Anpassung der GNU GPL
Dieses Modell geht völlig an der Wirklichkeit vorbei:
  • Der Aufbau eines Patent-Pools ist kostspielig und zeitaufwendig.

  • Eine zentrale Organisation der Entwicklergemeinschaft der Freien Software ist nicht durchführbar.

  • Die vielfältigen Aufgaben des "Schutzgemeinschaft Open-Source-Software e.V." sind mit den Mitteln, die die Entwicklergemeinschaft der Freien Software aufbringen kann, nicht durchführbar.

  • Die Lizenz existierender Freier Software läßt sich nicht "einfach so" anpassen.

Jean-Paul Smets
  • Den Stand der Technik pedantisch dokumentieren, um späteren Patentierungsversuchen auf altbekannte Techniken begegnen zu können

  • Selbstschutz des Autors: Verlagerung der Verantwortung auf den Benutzer

  • Urheberrecht als Schutzschild: "Sie dürfen diese Software nur dann verwenden, wenn Sie mir zusichern, mich nicht wegen Patentverletzung zu verklagen."

  • Teilweise Kapitulation:
    Nicht-freie Plug-Ins für Freie Software

  • "Be nasty!"
    Man kann die Arbeit von Patentanwälten behindern, indem man ihre Geschäftsmethoden patentiert.

  • Teilnahme an der Kreuzlizensierung mit dezentralen Patent-Pools (GPPL: General Public Patent License)
Dies alles sind Notlösungen, die nicht über das Ausmaß des Schadens hinwegtäuschen können, der der Freien Software durch Software-Patente entsteht.

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